Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Schwimmclubs 1980 Blieskastel e.V.

in der Fassung vom 14.06.2006

 

§1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Schwimmclub 1980 Blieskastel e. V.“
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Blieskastel.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins besteht darin, einer breiten Öffentlichkeit, insbesondere Kindern und Jugendlichen, die Kenntnis des Schwimmens zu vermitteln und den Schwimmsport zu pflegen und zu fördern.
  2. Der Verein hat insbesondere die Aufgaben,
    • das Schwimmen zu lehren, stilgerechtes Schwimmen zu trainieren und dem Schwimmen verwandte Sportarten zu betreiben,
    • Schwimmwettkämpfe und sonstige Arten von Schwimmsportveranstaltungen auszurichten und an solchen auswärtiger Veranstalter teilzunehmen.
    • insbesondere für Kinder und Jugendliche sonstige Betreuungsveranstaltungen durchzuführen,
    • Verbindungen mit gleichstrebenden Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes zu unterhalten.
  3. Die Satzung und alle Beschlüsse der Organe des Vereins dürfen den Satzungen der übergeordneten Fachverbände (Saarländischer Schwimmbund, Deutscher Schwimmverband ) nicht widersprechen.

 

§3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung und mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2, Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

§4 Mitgliedschaft und Eintritt in den Verein

 

  1. Die Mitglieder des Verein gliedern sich in:
    • ordentliche Mitglieder
      - in Form von Einzelmitgliedschaften für Jugendliche
      - in Form von Einzelmitgliedschaften für Erwachsene
      - in Form von Familienmitgliedschaften
    • zeitweilige Mitglieder in Form von Einzelmitgliedschaften,
    • fördernde Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Jede unbescholtene natürliche Person kann ordentliches oder zeitweiliges Mitglied des Vereins werden. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Verbände, Unternehmen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen.
  3. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied im Verein werden. Eine ordentliche Einzelmitgliedschaft für Jugendliche geht am Ende des Jahres, in dem das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat, in eine ordentliche Einzelmitgliedschaft für Erwachsene über.
  4. Eine Familienmitgliedschaft beinhaltet die ordentliche Mitgliedschaft von Partnern einer Ehe oder Lebensgemeinschaft einschließlich der im Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen, sofern diese in wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem Haushalt stehen.
    Die Vereinszugehörigkeit eines Jugendlichen im Rahmen einer Familienmitgliedschaft kann über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus verlängert werden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die betreffende Person weiter im Haushalt der Familie lebt und vom Haushalt wirtschaftlich abhängig ist und bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Familienmitgliedschaft länger als 12 Monate bestand.
  5. Eine zeitweilige Mitgliedschaft ist zum Zwecke der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins möglich, für die Sondergebühren erhoben werden ( z.B. Anfängerschwimmen ). Eine zeitweilige Mitgliedschaft dauert 1 Jahr vom Tage des Eintritts in den Verein an gerechnet. Der Übergang von einer zeitweiligen Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft ist unter Verrechnung der jeweils zu zahlenden Mitgliedsbeiträge jederzeit möglich.
  6. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Aufnahme nach schriftlichem Aufnahmeantrag.
  7. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller binnen einer Frist von 14 Tagen beim Vorstand beantragen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes überprüft. Auf diese Frist ist im Ablehnungsschreiben hinzuweisen.
  8. Nach Aufnahme in den Verein erhält jedes ordentliche und zeitweilige Mitglied einen Mitgliedsausweis, der zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
  9. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein oder den Schwimmsport außerordentliche Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

 

§5 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Austritt aus dem Verein.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und Rückgabe des Mitgliedsausweises zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres.
  3. Streichung von der Mitgliederliste.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des laufenden Jahres von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung entbindet das Mitglied nicht von der Entrichtung der geschuldeten Beiträge, einschließlich der für das laufende Halbjahr, und der Rückgabe des Mitgliedsausweises.
  4. Ausschluss aus dem Verein.
    Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    • wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
    • wenn es gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins oder der übergeordneten Fachverbände gehandelt hat,
    • wenn es sich während der Schwimmstunden oder bei Veranstaltungen des Vereins oder anderer Vereine oder der übergeordneten Verbände unsportlich oder undiszipliniert verhalten hat,
    • wenn es sich eindeutig ehrenrührig verhalten hat,
    • wenn es seinen Mitgliedsausweis missbraucht oder dessen Missbrauch zugelassen hat.
    Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn die Verstöße erheblich und vorsätzlich erfolgt sind. In den Fällen, die nach Berücksichtigung aller Umstände als minderschwer zu bewerten sind, kann der Vorstand auf zeitweiligen Entzug der Vereinsrechte entscheiden. Ferner können Ermahnungen oder Verweise ausgesprochen werden. Vor der Beschlussfassung auf Ausschluss ist dem Mitglied und ggf. seinen Erziehungsberechtigten eine angemessene Frist zu setzen, in der es bzw. sie Gelegenheit hat/haben, das Verhalten zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied und ggf. seinen Erziehungsberechtigten mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied bzw. seinen Erziehungsberechtigten das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Entrichtung der geschuldeten Beiträge, einschließlich der für das laufende Halbjahr, und der Rückgabe des Mitgliedsausweises.
  5. Nach Ende der Mitgliedschaft ist einem ausgeschiedenen Mitglied das öffentliche Tragen von Vereinsabzeichen oder -farben untersagt. Es ist verpflichtet, Vereinsabzeichen und Sportkleidung gegen eine vom Vorstand festzusetzende Entschädigung zurückzugeben.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins kostenlos in Anspruch zu nehmen, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, für die Sondergebühren erhoben werden.
  2. Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind Mitglieder berechtigt, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die ordentlichen und zeitweiligen Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, den sportkameradschaftlichen Zusammenschluss zu pflegen und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwiderläuft oder das Bestehen oder das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
  4. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
  5. Bei der Beteiligung an Wettkämpfen oder sonstigen Veranstaltungen sind die Mitglieder verpflichtet, unter dem Vereinsnamen und den Vereinszeichen zu starten. Die Meldung zu Wettkämpfen obliegt dem Schwimmwart, ohne dessen Genehmigung kein Mitglied startberechtigt ist.
  6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den für sie angesetzten Veranstaltungen teilzunehmen, wenn sie ihre Teilnahme vorher zugesagt haben, es sei denn, es stehen erhebliche Gründe entgegen.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ordentliche Mitglieder zahlen ab dem 1. des Monats, der auf das Datum ihres Eintritts in den Verein folgt, ihren Mitgliedsbeitrag. Der Monatsbeitrag beträgt ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder kann nach Wahl des Mitglieds halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Der Beitrag wird im zweiten Monat des jeweiligen Zahlungszeitraumes (Halbjahr, Jahr) bzw. entsprechend kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
  4. Der Mitgliedsbeitrag für ein zeitweiliges Mitglied wird kurz nach dem Eintritt in den Verein für ein Jahr erhoben.
    Tritt ein ordentliches Mitglied aus dem Verein aus (§ 5 Abs. 2) oder wird es aus dem Verein ausgeschlossen (§ 5 Abs. 4) oder erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds und hat es bereits Beiträge über das Halbjahr hinaus entrichtet, zu dessen Ende seine Mitgliedschaft im Verein erlischt bzw. in dem der Ausschluss erfolgt bzw. das Mitglied stirbt, wird der entsprechende Beitragsanteil zurückerstattet.
    Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses eines zeitweiligen Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages.
  5. Die Zahlung von Beiträgen und Sondergebühren erfolgt im Bankeinzugsverfahren, es sei denn, es stehen dem wichtige Gründe entgegen.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§8 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand über öffentliche Medien (Zeitung u. ä.) und Aushang im Schaukasten unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden einzureichen.
  3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
    • Diskussion und Beschlussfassung über konkrete Ziele und Aufgaben des Vereins,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie Diskussion und Beschlussfassung darüber,
    • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Sondergebühren,
    • Überprüfung der Entscheidung des Vorstandes, einen Aufnahmeantrag abzulehnen,
    • Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds, dessen Ausschluss der Vorstand beschlossen hat,
    • Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu Verbänden und Organisationen,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
    • wenn der Vorstand dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
    • wenn die Einberufung von einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit schriftlicher Begründung verlangt wird. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Teilnehmer an der Mitglie-derversammlung zum Versammlungsleiter wählen. Kandidiert der Versammlungsleiter für die Wahl in den Vorstand, übernimmt für diesen Wahlvorgang ein anderer Teilnehmer an der Mitgliederversamm-lung, der von dieser zu diesem Zweck bestimmt wird, die Wahlleitung.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig, außer im Falle des § 13 Abs. 1. Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, außer im Falle von Abs. 7 und § 13. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  7. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufge-nommen. Es wird vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer, den der Vorstand bestimmt, und einem weiteren Teilnehmer an der Versammlung, der nicht dem Vorstand angehört und der von der Mitgliederversammlung zu diesem Zweck bestimmt wird, unterzeichnet.

 

§10 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
  2. dem geschäftsführenden Vorstand,
  3. dem Beirat.
  4. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • und dem Schriftführer
  5. Der Beirat besteht aus
    • dem Schwimmwart,
    • dem Jugendwart,
    • und bis zu drei Beisitzern.
  6. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung des Vorstandes werden die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder geregelt.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vor-standsmitglied seine Funktion.
  9. Wahlen sind schriftlich und geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt ein anderes Wahlverfahren. Jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält und seine Wahl annimmt.
  10. Außer im Falle des 1. oder 2. Vorsitzenden ist der Vorstand ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vor-standsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen, in der eine Neuregelung erfolgt.

 

§11 Die Vorstandssitzungen

 

  1. Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
    Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.
  2. Auf Einladung des 1. oder 2. Vorsitzenden und mit Zustimmung des Vorstandes können an einer Vor-standssitzung oder bei der Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte einer Vorstandssitzung auch Gäste teilnehmen.
  3. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstands-mitglied zum Sitzungsleiter bestimmen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer, der vom Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen und in der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

 

§12 Die Rechnungsprüfung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer haben alsbald nach Jahresabschluss die mit Ende des Jahres abschließende, bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung an Hand der Unterlagen des Schatzmeisters zu prüfen, mit dem Prüfungsvermerk zu versehen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§13 Die Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und mit Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Ist die Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins gem. Abs. 1 beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens ent-scheidet die Mitgliederversammlung mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes im Sinne des § 3 Abs. 7.

 

§14 Inkrafttreten

 

  1. Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14. Juni 2006 verabschiedet.
  2. Die bisherigen Satzungen des Schwimmclubs 1980 Blieskastel e.V. vom 20. März 1980, 22. November 1995 und vom 22. April 2004 sind außer Kraft.